Im Sinne der Gesetzgebung handelt es sich bei einer Abgeschlossenheitsbescheinigung um eine Bescheinigung, in der klar definiert ist, dass sämtliche Wohnungen eines Hauses hinlänglich baulich so von einander getrennt sind, dass sie als unterschiedliche und eigenständige Einheiten anzusehen sind.
Die Trennung wird durch das Erstellen von Treppen und Wänden in die jeweiligen Räume einer Wohneinheit vorgenommen. Zudem ist ein abschließbarer Zugang zu jeder dieser Einheiten erforderlich. Räumlichkeiten, die sich außerhalb der abgeschlossenen Wohneinheiten befinden, wie beispielsweise Garagenstellplätze, Keller oder Dachböden, können ebenso in die Abgeschlossenheitsbescheinigung Eingang finden, sofern sie eindeutig den abgeschlossenen Einheiten zuzuordnen sind.
Die Bescheinigung wird in Verbindung mit einem Aufteilungsplan verwandt und dient der Eintragung der Miteigentümer in das Grundbuch.
Abgeschlossenheitsbescheinigung kann formlos bei der örtlichen Baubehörde schriftlich und gebührenpflichtig unter Angaben der notwendigen Angaben beantragt werden.(doppelte Ausfertigung).
Die gesetzliche Regelung ergibt sich als dem Wohnungseigentumsgesetz.